Änderung der Steuer-Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Pflegebedürftige und pflegende Angehörige

Silke Gallein, die bei der „Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung“ (EUTB®) der Malteser in Magdeburg unabhängig und kostenlos zu allen Teilhabeleistungen nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) berät, gibt wertvolle Hinweise zu den Neuerungen. Dabei erfüllt die EUTB® nicht die Aufgabe einer Rechtsberatung.

Steuerpflichtige mit einer Behinderung können in der Steuererklärung für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen.  Dieser wurde seit 1975 nicht mehr angehoben. Wer ist anspruchsberechtigt?

Gallein: Neu ist, dass nun Menschen bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 berücksichtigt werden, die also nicht als schwerbehindert gelten. So vergrößert sich ab dem aktuellen Veranlagungszeitraum 2020 der Personenkreis von Menschen mit Behinderung, der einen Anspruch auf diesen finanziellen Ausgleich hat.
Behinderte Menschen mit einem GdB 20 können zukünftig den Jahresbetrag in Höhe von 384 Euro in ihrer Steuererklärung geltend machen. Ab dem GdB 30 verdoppeln dich die Pauschbeträge sogar. So konnte man mit diesem GdB vorher 310 Euro beantragen, neu 620 Euro. Bei einem GdB 100 waren es bisher 1.420 Euro, nun sind es 2.840 Euro.

Werden Menschen mit Pflegegrad oder Merkzeichen berücksichtigt?

Gallein: Bei schwerbehinderten Personen, die die Merkzeichen H und Bl auf ihrem Scherbehindertenausweis eingetragen haben, bzw. die Pflegegrade (PG) 4 oder 5 haben, waren es bisher 3.700 Euro. Nun erweitert sich der Anspruch auch auf Personen mit dem Merkzeichen TBl auf einen Behindertenpauschbetrag von 7.400 Euro.

Wie lang muss die Beeinträchtigung vorliegen, um vom Behindertenpauschbetrag zu profitieren?

Gallein: Der Behindertenpauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Egal ob eine Behinderung am Anfang des Jahres oder erst im Dezember festgestellt wurde, erhalten Anspruchsberechtigte für das Jahr der Abrechnung den vollen Pauschbetrag. Sollte sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes einstellen und der Gdb reduziert oder gar aberkannt werden, kann trotzdem für das laufende Jahr der ursprüngliche GdB angesetzt werden.

Kann der Behindertenpauschbetrag auch bei Kindern geltend gemacht werden?

Gallein: Ja. Die Eltern können den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen, wenn dem minderjährigen Kind der Pauschbetrag zusteht, diesen aber nicht selbst in Anspruch nimmt und die Eltern für das Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten. Wenn die Eltern keine andere Aufteilung wünschen, wird der Behindertenpauschbetrag zu gleichen Anteilen auf die Eltern übertragen. Der Pauschbetrag für Kinder muss mit jeder Steuererklärung neu beantragt werden. Stiefeltern, Pflegeeltern oder Großeltern können ebenfalls den Behindertenpauschbetrag für das Kind übertragen bekommen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Hat zusätzlich zu dem Kind auch noch ein Elternteil eine Behinderung, so können für beide die Behindertenpauschbeträge steuerlich geltend gemacht werden.

Profitiere ich als pflegender Angehöriger auch von den erhöhten Pauschbeträgen?

Gallein: Ja, auch Pflegepersonen, die eine Person mit dem Pflegegrad 2 betreuen, können einen Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro geltend machen. Ab dem PG 3 sind es 1.100 Euro im Jahr. Dieser Anspruch galt bisher erst ab einem PG 4 oder 5 oder wenn die zu pflegende Person über einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen H, Bl oder TBl verfügte. Der Pflegeaufwand in der häuslichen Pflege wird so nun endlich auch ab einem PG 2 honoriert.

Diesen vollen Steuerfreibetrag erhalten Pflegende pro zu pflegende Person, wenn sie allein pflegen. Erhalten allerdings die Pflegepersonen vom gepflegten das Pflegegeld, darf kein Pflegepauschbetrag steuerlich geltend gemacht werden. Ausnahme sind Eltern von behinderten Kindern, die Pflegegeld in Anspruch nehmen und den Pflegepauschbetrag geltend machen können.

Gibt es weitere Änderungen?

Gallein: Eine weitere Neuerung ist die Einführung einer behindertenbedingten Fahrkosten-Pauschale. Es entfällt der kleinteilige Einzelnachweis von behinderungsbedingten Fahrten. Der Betrag kann je nach Voraussetzung bis zu 4.500 Euro betragen. Diese Pauschale kann jedoch nur anstelle des Behinderten-Pauschbetrages gewährt werden, nicht zusätzlich.

Die EUTB® - Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung unterstützt Menschen mit Behinderung, drohender Behinderung oder chronischer Erkrankung und deren Angehörige niedrigschwellig und unabhängig an den Standorten Magdeburg, Stendal, Halle und Köthen. Hier werden Interessierte nach dem so genannten „Peer Counseling“-Ansatz, also die Beratung von Betroffenen durch Betroffene, über alle Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe informiert. Das Themenspektrum reicht dabei vom Antrag für einen Schwerbehindertenausweis über Fragen zum persönlichen Budget, zum Budget für Arbeit, zu Assistenzen und allgemeinen Hilfsmitteln, zu Wohnen, Mobilität, Pflegegraden oder Teilhabe an Freizeit. Die EUTB® wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Kontaktdaten für Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Magdeburg, Köthen, Halle und Stendal finden Sie hier.